d) Noch vor Einreichung der staatsrechtlichen Beschwerde liess der Beschwerdeführer die per 1. März 2004 fällig gewordene Rate durch seinen (damaligen) Rechtsvertreter der Obergerichtskasse überweisen (vgl. OG act. 333). Weitere Raten leistete er in der Folge nicht. Statt dessen ersuchte er mit (persönlich verfasster) Eingabe vom 2. Mai 2004 unter anderem – im Sinne eines Wiedererwägungsgesuchs hinsichtlich des vorinstanzlichen Beschlusses vom 10. Juli 2003 – um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (OG act. 332). Ohne weitere Prozesshandlungen trat die Vorinstanz mit Beschluss vom 17. Mai 2004 (OG act.