c) Gegen den kassationsgerichtlichen Erledigungsentscheid führte der Beschwerdeführer unter dem 12. März 2004 staatsrechtliche Beschwerde (KG I act. - 4 - 11/3), welcher mit Verfügung vom 26. März 2004 aufschiebende Wirkung verliehen wurde (KG I act. 11/6). Mit Urteil vom 28. April 2004 wies das Bundesgericht (II. Zivilabteilung) die staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit auf sie einzutreten war (KG I act. 11/8 = OG act. 337 = Kass.-Nr. AA040098 [im Folgenden: "KG II"] act. 3/1). Eine Neuansetzung der Fristen für die Leistung der einzelnen Kautionsraten erfolgte weder durch das Bundesgericht noch durch die Vorinstanz.