schwerdeführer gestellte prozessuale Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Kassationsverfahren als auch die Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit auf Letztere eingetreten werden konnte. Überdies setzte es dem Beschwerdeführer die Kautionsfrist in der Weise neu an, als er verpflichtet wurde, die erste der von der Vorinstanz festgesetzten monatlichen Raten von Fr. 2'000.-- am 1. März 2004 und die letzte am 1. September 2004 zu bezahlen; dabei wurde dem Beschwerdeführer erneut angedroht, dass auf die Berufung nicht eingetreten würde, wenn er auch nur eine Rate nicht oder zu spät leisten sollte (KG I act. 9 = OG act. 324).