der Prozesskaution mit vorinstanzlicher Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2002 wieder abgenommen wurde (OG act. 275). Nach Durchführung eines umfangreichen Beweisverfahrens (insbesondere) zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers beschloss die Vorinstanz am 10. Juli 2003, dessen Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen; zugleich erhöhte sie die eingeforderte Prozesskaution auf Fr. 14'000.--, wobei sie dem Beschwerdeführer bewilligte, die Kaution in sieben monatlichen Raten zu Fr. 2'000.-- zu leisten, zahlbar jeweilen am ersten Tag eines jeden Monats (erstmals am 1. September 2003, letztmals am 1. März 2004);