Da er dem Kanton Zürich aus verschiedenen erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor zürcherischen Gerichtsund Verwaltungsbehörden noch Kosten schuldet(e) (vgl. OG act. 267), setzte ihm die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) mit Beschluss vom 23. September 2002 gestützt auf § 73 Ziff. 4 ZPO (sowie unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf die Berufung nicht eingetreten würde) eine zehntägige Frist an, um für die zweitinstanzlichen Gerichtskosten und eine allfällige Prozessentschädigung im Berufungsverfahren eine Prozesskaution von Fr. 10'000.-- zu leisten (OG act. 268).