2.a) Gegen dieses (zweite) bezirksgerichtliche Erkenntnis erklärte der Beschwerdeführer abermals Berufung (BG act. 262), die er mit Schriftsatz vom 4. November 2002 begründete (OG act. 278). (Die Berufungsantwortschrift datiert vom 26. April 2004 [OG act. 330].) Da er dem Kanton Zürich aus verschiedenen erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor zürcherischen Gerichtsund Verwaltungsbehörden noch Kosten schuldet(e) (vgl. OG act. 267), setzte ihm die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) mit Beschluss vom 23. September 2002 gestützt auf § 73 Ziff.