51). Dagegen appellierte der Beschwerdeführer, worauf das Zürcher Obergericht am 7. September 1998 beschloss, das erstinstanzliche Erkenntnis in Gutheissung der Berufung aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung an die Erstinstanz zurückzuweisen (BG act. 54). Nach durchgeführtem Beweisverfahren wies die Erstinstanz die Klage mit Urteil vom 21. Juni 2002 erneut ab (BG act. 259 = OG act. 265).