{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-12-23", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040098_2004-12-23.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/D5C0B2755604C2CEC1256F7F0056ED0C_AA040098.pdf", "Checksum": "613f2449bcc2b2fb3e3fdb102610b10d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040098"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 23.12.2004 AA040098"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 23.12.2004 AA040098"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 23.12.2004 AA040098"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auslegung von Rechtsbegehren - Wesen und Tragweite der einer staatsrechtlichen Beschwerde beigelegten aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf den kantonalen Fristenlauf"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:55", "Checksum": "e2ffbdbd551580626458a5f5cadbdd7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 23.12.2004 AA040098\nRegeste:\nAuslegung von Rechtsbegehren - Wesen und Tragweite der einer staatsrechtlichen Beschwerde beigelegten aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf den kantonalen Fristenlauf\n\n Da dem Beschwerdeführer im vorliegenden Kassationsverfahren keine Kosten auferlegt werden (vgl. nachstehende Erw. IV), erweist sich sein Gesuch um\nGewährung der unentgeltlichen Prozessführung (KG II act. 1 S. 1) als hinfällig.\nHinsichtlich des ebenfalls gestellten Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen\nRechtsbeistands für das Kassationsverfahren fragt sich, ob überhaupt ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Beurteilung besteht, nachdem der Beschwerdeführer im Kassationsverfahren nicht anwaltlich vertreten ist und sich somit weder die Frage nach der Person des Entschädigungsberechtigten (vgl. § 89\nAbs. 1 ZPO) noch diejenige einer allfälligen Entschädigung aus der Gerichtskasse\n(vgl. § 89 Abs. 2 ZPO) stellt. Sollte die Frage zu bejahen sein, wäre das Gesuch\neinerseits schon aus den im vorinstanzlichen Zwischenbeschluss vom 10. Juli\n2003 (OG act. 313) genannten Gründen abzuweisen, auf welche Ausführungen\nzur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Sinne von § 161 GVG verwiesen\nwerden kann (s.a. OG act. 324 und 337). Andererseits würde es auch an der\nsachlichen Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung fehlen, vermag der Beschwerdeführer – wie die Beschwerdeschrift zeigt – seine Rechte im vorliegenden\nKassationsverfahren doch auch ohne anwaltlichen Beistand gehörig zu wahren.\n\nIV.\n\nAusgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung der allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) je zur Hälfte, jedoch unter solidarischer Haftung beider Beschwerdegegnerinnen für den gesamten Betrag, den mit\nihrem Antrag (auf Abweisung der Beschwerde) unterliegenden Beschwerdegeg-\n- 16 -\n\nnerinnen aufzuerlegen (s.a. BGE 119 Ia 1 ff.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 5\na.E. zu § 66 ZPO; Spühler/Vock, a.a.O., S. 80/81; von Rechenberg, a.a.O.,\nS. 52). Überdies sind die Beschwerdegegnerinnen je hälftig und unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag zu verpflichten, dem Beschwerdeführer\nfür die im Zusammenhang mit der Beschwerdeerhebung entstandenen Kosten\nund Umtriebe eine nach Ermessen festzusetzende Prozessentschädigung auszurichten (§ 68 Abs. 1 und § 69 ZPO; s.a. § 70 ZPO). Bei deren Bemessung ist zu\nbeachten, dass der Beschwerdeführer im Kassationsverfahren nicht (mehr) anwaltlich vertreten ist, weshalb die Vorschriften der AnwGebV keine Anwendung\nfinden (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 69 ZPO).\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen\nProzessführung im Kassationsverfahren wird als gegenstandslos geworden\nabgeschrieben.\n\n2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen\nRechtsvertreters für das Kassationsverfahren wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n3. In Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 5-8\ndes Beschlusses der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich\nvom 17. Mai 2004 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne\nder vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.\n- 17 -\n\n4. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:\n\nFr. 2'000.-- ; die weiteren Kosten betragen:\nFr. 416.-- Schreibgebühren,\nFr. 171.-- Zustellgebühren und Porti.\n\n5. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden den Beschwerdegegnerinnen\nje zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung beider Beschwerdegegnerinnen für den gesamten Betrag.\n\n6. Die Beschwerdegegnerinnen werden je zur Hälfte und unter solidarischer\nHaftung für den gesamten Betrag verpflichtet, dem Beschwerdeführer für\ndas Kassationsverfahren eine Umtriebsentschädigung von insgesamt\nFr. 150.-- zu entrichten.\n\n7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts\ndes Kantons Zürich und das Bezirksgericht Zürich (3. Abteilung; ad\nCG980278), je gegen Empfangsschein.\n\n______________________________________\nKASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDer juristische Sekretär:\n"}