{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-12-23", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040098_2004-12-23.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/D5C0B2755604C2CEC1256F7F0056ED0C_AA040098.pdf", "Checksum": "613f2449bcc2b2fb3e3fdb102610b10d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040098"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 23.12.2004 AA040098"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 23.12.2004 AA040098"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 23.12.2004 AA040098"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auslegung von Rechtsbegehren - Wesen und Tragweite der einer staatsrechtlichen Beschwerde beigelegten aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf den kantonalen Fristenlauf"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:55", "Checksum": "e2ffbdbd551580626458a5f5cadbdd7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 23.12.2004 AA040098\nRegeste:\nAuslegung von Rechtsbegehren - Wesen und Tragweite der einer staatsrechtlichen Beschwerde beigelegten aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf den kantonalen Fristenlauf\n\n d) Entsprechend dieser Praxis setzte das Kassationsgericht dem Beschwerdeführer in casu mit Beschluss vom 11. Februar 2004 die Kautionsfrist in dem\nSinne neu an, als es neue Fälligkeitstermine für die einzelnen Kautionsraten festsetzte. In der Folge gewährte der Präsident der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts der gegen diesen kassationsgerichtlichen Beschluss gerichteten staatsrechtlichen Beschwerde mit Verfügung vom 26. März 2004 die aufschiebende\nWirkung (KG I act. 11/6). Damit bezweckte er, dass der Beschwerdeführer die\nRatenzahlungen bis zum höchstrichterlichen Entscheid über das Armenrechtsgesuch aussetzen darf, ohne einen Rechtsverlust befürchten zu müssen. Dementsprechend sollten die vom Kassationsgericht angesetzten Zahlungsfristen während des bundesgerichtlichen Verfahrens nicht ablaufen resp. die Zahlungstermine nicht mit peremptorischer Wirkung verstreichen können.\n\nEs würde nun dem Sinn der aufschiebenden Wirkung widersprechen und\nderen Zweck vereiteln, könnte die Vorinstanz – wie sie dies getan hat – nach erfolgter Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde und damit einhergehendem\nWegfall des Suspensiveffekts einfach ohne weiteres mit der Begründung, die\nKaution bzw. einzelne Raten seien nicht rechtzeitig bezahlt worden, auf die Berufung nicht eintreten; dies umso mehr, als eine rechtzeitige Leistung (zumindest\nder am 1. April 2004 fälligen Rate) im Zeitpunkt der Eröffnung des bundesgerichtlichen Entscheids gar nicht mehr möglich war. Vielmehr hätte die Vorinstanz, um\nder dem Suspensiveffekt vernünftigerweise beizumessenden Tragweite Rechnung zu tragen, im Sinne der gefestigten (und in anderen Fällen auch vom Obergericht selbst befolgten) Praxis (vgl. OG-Nr. LN030033, Beschluss vom\n13.5.2003, Erw. 6) dem Beschwerdeführer zunächst die Frist zur Leistung der\neinzelnen Raten neu ansetzen (bzw. deren Fälligkeitstermine neu festsetzen)\nmüssen; denn nur so lässt sich – im Übrigen ohne dass der Beschwerdeführer\ndurch dieses (rein prozessuale Wirkungen zeitigende) Vorgehen zum Nachteil der\nBeschwerdegegnerinnen einen ungerechtfertigten materiell-rechtlichen Vorteil erzielen würde – der beabsichtigte Zweck der aufschiebenden Wirkung erreichen.\nDie diesbezügliche Unterlassung stellt eine Rechtsverweigerung zum Nachteil\ndes Beschwerdeführers dar.\n- 14 -\n\nDaran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Vorinstanz im\nZeitpunkt der Entscheidfällung nur (aber immerhin) von der Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde (vgl. KG II act. 10), nicht aber von der Erteilung der aufschiebenden Wirkung Kenntnis hatte (und die Beschwerdegegnerinnen offenbar\nnicht einmal vom Weiterzug an das Bundesgericht wussten), traten die rechtlichen\nFolgen der aufschiebenden Wirkung doch unabhängig von deren Kenntnisstand\nein. Deshalb durfte sich die Vorinstanz (ungeachtet dessen, dass sie vom Kassationsgericht – wohl versehentlich – nicht über die Erteilung der aufschiebenden\nWirkung in Kenntnis gesetzt worden ist und auch der Beschwerdeführer in seiner\nEingabe vom 2. Mai 2004 nichts davon erwähnte) auch nicht ohne weiteres auf\nden Bestand und die Rechtsverbindlichkeit des fristansetzenden (kassationsgerichtlichen) Beschlusses vom 11. Februar 2004 verlassen, zumal sie im Zeitpunkt\nihres Abschreibungsentscheids wusste, dass dieser Beschluss ans Bundesgericht\nweitergezogen worden war. Belanglos ist im vorliegenden Kontext auch, dass sich\ndie staatsrechtliche Beschwerde gemäss bundesgerichtlicher Urteilsbegründung\n\"von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat\" (KG I act. 11/8 S. 12, Erw. 8; s.a.\nKG II act. 13 S. 2 unten), ändert diese Würdigung der vor Bundesgericht erhobenen Rügen doch nichts an der Tatsache, dass der Beschwerde zunächst aufschiebende Wirkung (mit den dargelegten Rechtsfolgen) verliehen worden ist.\n\nSomit verletzt der angefochtene (Nichteintretens-)Beschluss die aus Art. 94\nOG fliessenden Grundsätze der aufschiebenden Wirkung, womit er am Nichtigkeitsgrund gemäss § 281 Ziff. 1 ZPO leidet. Die Beschwerde erweist sich als begründet.\n\n4. Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen, Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Beschlusses aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden\nErwägungen, insbesondere zur Neuansetzung der Fristen zur Bezahlung der\nnoch nicht geleisteten Kautionsraten, zurückzuweisen (§ 291 Satz 3 ZPO). Da\ndas Berufungsverfahren damit in den Zustand der Rechtshängigkeit zurückversetzt wird und dessen Ausgang wieder offen ist, erscheint es angezeigt, darüber\nhinaus auch die vom Ergebnis des zweitinstanzlichen Verfahrens abhängige (vgl.\n- 15 -\n\n§ 64 Abs. 2 ZPO) Regelung der Nebenfolgen (Disp.-Ziff. 6-8 des angefochtenen\nBeschlusses) aufzuheben (s.a. Pra 2004 Nr. 70).\n\nIII.\n\n"}