{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-12-23", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040098_2004-12-23.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/D5C0B2755604C2CEC1256F7F0056ED0C_AA040098.pdf", "Checksum": "613f2449bcc2b2fb3e3fdb102610b10d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040098"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 23.12.2004 AA040098"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 23.12.2004 AA040098"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 23.12.2004 AA040098"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auslegung von Rechtsbegehren - Wesen und Tragweite der einer staatsrechtlichen Beschwerde beigelegten aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf den kantonalen Fristenlauf"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:55", "Checksum": "e2ffbdbd551580626458a5f5cadbdd7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 23.12.2004 AA040098\nRegeste:\nAuslegung von Rechtsbegehren - Wesen und Tragweite der einer staatsrechtlichen Beschwerde beigelegten aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf den kantonalen Fristenlauf\n\n aa) Diesbezüglich ist vorauszuschicken, dass die Frage, welche konkreten\nAuswirkungen eine (im Rahmen eines staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens\nergangene) Verfügung betreffend aufschiebende Wirkung im Einzelnen zeitigt,\nnicht in einer einheitlichen, für alle Fälle gültigen Weise beantwortet werden kann.\nInsbesondere kann (entgegen KG II act. 13 S. 2) nicht einfach davon ausgegangen werden, der negative Ausgang des Beschwerdeverfahrens bewirke stets (und\nnur) eo ipso die rückwirkende Aufhebung des Suspensiveffekts. Vielmehr kommt\nes auf die Besonderheiten des Einzelfalls und auf die jeweilige Interessenlage an.\nSoweit der verfügende Richter die konkrete Bedeutung der aufschiebenden Wirkung nicht selber näher präzisiert und umschreibt (was in der Praxis eher selten\n- 11 -\n\ngeschieht), muss mit anderen Worten in jedem einzelnen Fall untersucht werden,\nwelche Tragweite dem Suspensiveffekt vernünftigerweise zuzumessen ist bzw.\nwelchen Zwecken er vernünftigerweise und legitimerweise dienen soll (BGE 106\nIa 158 f., Erw. 4 und 5; 112 V 76 f.). Dabei ist neben dem schützenswerten Interesse des durch den angefochtenen Entscheid Betroffenen auch zu berücksichtigen, dass die aufschiebende Wirkung dem (am Ende) unterliegenden Beschwerdeführer nicht zum Nachteil des obsiegenden Beschwerdegegners einen materi-\nell-rechtlichen Vorteil bringen darf (BGE 112 V 77 und 78; 106 Ia 160). Sodann\ngibt es Fälle, in denen eine (bloss) rückwirkende Aufhebung des Suspensiveffekts\nder konkreten Situation bzw. dem mit der aufschiebenden Wirkung verfolgten\nZweck schon deshalb nicht gerecht wird (und daher nicht genügt), weil es gar\nnicht möglich ist, die Vergangenheit rückgängig zu machen. So wäre es beispielsweise sinnlos, jemanden rückwirkend zur Zahlung einer Prozesskaution auf\neinen bestimmten, in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt zu verpflichten.\nDenkbar sind schliesslich auch Konstellationen, in denen sich die nachträgliche\nVollstreckung für die Geltungsdauer des Suspensiveffekts aus praktischen Gründen gar nicht realisieren lässt (s. dazu auch die weiteren Beispiele in BGE 112 V\n76).\n\nbb) In Fällen der vorliegenden Art (Beschwerde gegen einen Entscheid, mit\ndem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen\nund der Gesuch stellenden Partei Frist zur Leistung einer Prozesskaution angesetzt wurde) beweckt die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, dass die Kaution\nnicht geleistet werden muss, bevor endgültig über das Gesuch um Gewährung\nder unentgeltlichen Prozessführung und die von diesem Entscheid abhängige\nFrage der Kautionspflicht (vgl. § 85 ZPO) entschieden ist. Insbesondere soll damit\nverhindert werden, dass die Frist während des Rechtsmittelverfahrens zum\nNachteil der kautionspflichtigen Partei ungenutzt ablaufen kann. Dem Rechtsmittelkläger soll mit anderen Worten die Möglichkeit eröffnet werden, die Kaution bis\nzum (höchstrichterlichen) Entscheid über seine Kautionspflicht nicht bezahlen zu\nmüssen, ohne dass er dadurch einen Rechtsverlust erleidet; insofern wird er\neinstweilen von der Zahlungspflicht dispensiert. Faktisch kommt der Suspensiveffekt oftmals einer einstweiligen Abnahme der Kautionsfrist gleich. (Das ist ins-\n- 12 -\n\nbesondere dann der Fall, wenn die zu wahrende Frist nicht nach Tagen bemessen, sondern ihr Ende im Sinne eines datummässig bestimmten Termins festgesetzt wird und dieser in den Zeitraum der Rechtshängigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens fällt.)\n\nWird die (hier: staatsrechtliche) Beschwerde in der Folge abgewiesen, führt\ndies regelmässig zu einer (zumal für die kautionspflichtige Partei unzumutbaren)\nUnklarheit hinsichtlich des (durch die aufschiebende Wirkung gehemmten) Fristenlaufs. Zur Beseitigung derselben verlangt die diesbezüglich gefestigte zürcherische Praxis in derartigen Fällen (und – jedenfalls im Rahmen der kantonalen\nNichtigkeitsbeschwerde – überdies selbst dann, wenn keine aufschiebende Wirkung erteilt worden ist) unter Hinweis auf das Gebot der Klarheit der Rechtslage\neine Neuansetzung der betreffenden Frist (vgl. von Castelberg, Zur aufschiebenden Wirkung bei der Zürcher Kassationsbeschwerde, in: Recht und Rechtsdurchsetzung, Festschrift für Hans Ulrich Walder zum 65. Geburtstag, Zürich 1994, S.\n295 f.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2a zu § 291 ZPO; von Rechenberg,\na.a.O., S. 22; Spühler/Vock, a.a.O., S. 78). Eine solche ist erst recht vonnöten,\nwenn der angefochtene Entscheid die zu wahrende Frist nicht nach Tagen bestimmt, sondern (wie hier) einen konkreten Termin (Datum) für die Vornahme der\ngeforderten Prozesshandlung festsetzt. Denn ohne Neuansetzung liefe die Kautionsfrist in diesen Fällen regelmässig ab, bevor die Frage der Kautionspflicht bzw.\n-auferlegung überhaupt rechtskräftig beurteilt ist. Das wiederum hätte zur Folge,\ndass die Frist im Zeitpunkt, in welchem die Rechtmässigkeit der Kautionierung\nvon der Rechtsmittelinstanz bestätigt wird und die Kautionspflicht (erst) endgültig\nfeststeht, gar nicht mehr gewahrt werden könnte, was dem Wesen der aufschiebenden Wirkung offensichtlich zuwiderlaufen und deren Zweck vereiteln würde.\nAus diesem Grund kann die Bestätigung des angefochtenen Entscheids (bzw. die\nAbweisung der dagegen erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde) durch das\nBundesgericht vernünftigerweise nicht bloss die rückwirkende Aufhebung des\nSuspensiveffekts nach sich ziehen; vielmehr erheischt die Tragweite der erteilten\naufschiebenden Wirkung in Fällen der vorliegenden Art darüber hinaus eine Neuansetzung der in ihrem Lauf gehemmten Frist.\n- 13 -\n\n"}