{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-12-23", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040098_2004-12-23.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/D5C0B2755604C2CEC1256F7F0056ED0C_AA040098.pdf", "Checksum": "613f2449bcc2b2fb3e3fdb102610b10d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040098"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 23.12.2004 AA040098"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 23.12.2004 AA040098"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 23.12.2004 AA040098"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auslegung von Rechtsbegehren - Wesen und Tragweite der einer staatsrechtlichen Beschwerde beigelegten aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf den kantonalen Fristenlauf"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:55", "Checksum": "e2ffbdbd551580626458a5f5cadbdd7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 23.12.2004 AA040098\nRegeste:\nAuslegung von Rechtsbegehren - Wesen und Tragweite der einer staatsrechtlichen Beschwerde beigelegten aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf den kantonalen Fristenlauf\n\n Die Beschwerdegegnerinnen, die offenbar weder vom Weiterzug an das\nBundesgericht noch vom erteilten Suspensiveffekt wussten (vgl. KG II act. 13 S.\n2; KG I act. 11/2 und 11/6 [Disp.-Ziff. 2]), stellen sich in der Beschwerdeantwort\nihrerseits auf den Standpunkt, dass die aufschiebende Wirkung mit dem (die Beschwerde abweisenden) bundesgerichtlichen Urteil erloschen und der Beschwerdeführer danach so zu halten sei, wie wenn kein Suspensiveffekt ausgelöst worden wäre. Nachdem der Beschwerdeführer die beiden auf den 1. April 2004 bzw.\n1. Mai 2004 fälligen Raten im Anschluss an die unverzüglich erfolgte Zustellung\ndes bundesgerichtlichen Urteils(dispositivs) vom 28. April 2004 (vgl. KG I act.\n11/7) nicht bezahlt habe, sei die Vorinstanz zu Recht auf die Berufung nicht eingetreten. Im Übrigen sei es geradezu rechtsmissbräuchlich, wenn der Beschwerdeführer, der in seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 2. Mai 2004 die bundesgerichtliche Präsidialverfügung vom 26. März 2004 bzw. die Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit keinem Wort erwähnt habe, aus dem zeitweiligen Suspensiveffekt nunmehr einen vollkommen ungerechtfertigten Vorteil ziehen könnte\n(KG II act. 13 S. 2 f.).\n- 9 -\n\nc) Die vom Beschwerdeführer angerufenen Bestimmungen über die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln und deren Folgen (konkret: Art. 94 OG)\ngehören zu den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen, weshalb ihre Verletzung\nden Nichtigkeitsgrund von § 281 Ziff. 1 ZPO begründet. Demzufolge prüft das\nKassationsgericht mit freier Kognition, ob eine Missachtung derselben vorliegt\n(Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 15 zu § 281 ZPO; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75).\n\n3.a) Als ausserordentliches Rechtsmittel hat die staatsrechtliche Beschwerde nicht von Gestzes wegen aufschiebende Wirkung. Gemäss Art. 94 OG kann\nder Präsident des Bundesgerichts (bzw. der Präsident der befassten Abteilung;\nvgl. Art. 14 Abs. 2 OG) auf Ansuchen einer Partei jedoch diejenigen Verfügungen\ntreffen, die erforderlich sind, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte rechtliche Interessen einstweilen sicherzustellen. Dazu gehört – als in der\nPraxis wichtigste vorsorgliche Anordnung – insbesondere die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, welche den Vollzug bzw. die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids hemmt. Tritt das Bundesgericht in der Folge auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht ein oder weist es sie ab, erlischt der verfügte Suspensiveffekt bzw. verliert dieser seine Wirkung (Marti, Die staatsrechtliche Beschwerde, 4. A., Basel 1979, S. 146, Ziff. 266; Rhinow/Koller/Kiss-Peter, Öffentliches Prozessrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1994, Rz 1582; s.a. Auer, Die schweizerische Verfassungsgerichtsbarkeit, Basel/Frankfurt a.M. 1984, S. 255, Ziff. 473;\nKälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. A., Bern 1994, S. 395).\n\nb) Das Wesen des Suspensiveffekts liegt darin, dass er die (unmittelbaren)\nWirkungen des angefochtenen Entscheids hemmt bzw. nicht eintreten lässt, um\nden Erfolg einer Gutheissung des eingelegten Rechtsmittels nicht zu gefährden\noder zu verunmöglichen (vgl. von Salis, Probleme des Suspensiveffektes von\nRechtsmitteln im Zivilprozess- und Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Diss.\nZürich 1980, S. 99 und 193). Wird im angefochtenen Entscheid unter der Androhung peremptorischer Säumnisfolgen eine Frist zur Vornahme einer prozessualen\nHandlung (z.B. zur Leistung einer Kaution) angesetzt, führt die Erteilung der aufschiebenden Wirkung somit dazu, dass deren Lauf (als unmittelbare Wirkung des\nfristansetzenden Entscheids) zumindest so lange, als das Verfahren vor Bundes-\n- 10 -\n\ngericht hängig ist (d.h. bis zum Entscheid über die staatsrechtliche Beschwerde),\ngehemmt wird und die Frist demzufolge nicht ablaufen kann (Kass.-Nr. 90/352\nvom 6.5.1991 i.S. G.c.A., Erw. 5; s.a. von Salis, a.a.O., S. 96 und 97). Insofern\nwird die Anwendung des angefochtenen Entscheids einstweilen sistiert (vgl. Marti,\na.a.O., S. 146, Ziff. 265). Entscheidet das kantonale Gericht dennoch, d.h. trotz\ndes verfügten Suspensiveffekts, während der Dauer des bundesgerichtlichen\nVerfahrens (auf der Grundlage des beim Bundesgericht angefochtenen Entscheids), begeht es eine formelle Rechtsverweigerung, die (bei erfolgter Anfechtung des trotz der aufschiebenden Wirkung getroffenen Entscheids auf dem\nRechtsmittelweg) in jedem Fall zur Aufhebung dieses Entscheids führt. Das gilt\nunabhängig vom Ausgang des staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens, also\nselbst dann, wenn das Bundesgericht die mit aufschiebender Wirkung ausgestattete staatsrechtliche Beschwerde in der Folge von der Hand oder abweist (Spühler, Die Praxis der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1994, Rz 82; BGE 115 Ia\n323 f.).\n\nc) Damit ist indessen die – hier zentrale – Frage noch nicht beantwortet, was\nnach Erteilung der aufschiebenden Wirkung und späterer Ausfällung eines negativen bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheids mit einer im angefochtenen\n(und bestätigten) vorinstanzlichen Entscheid angesetzten Frist geschieht (deren\nLauf nach dem Gesagten während der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens\ngehemmt war).\n\n"}