{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-12-23", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040098_2004-12-23.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/D5C0B2755604C2CEC1256F7F0056ED0C_AA040098.pdf", "Checksum": "613f2449bcc2b2fb3e3fdb102610b10d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040098"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 23.12.2004 AA040098"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 23.12.2004 AA040098"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 23.12.2004 AA040098"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auslegung von Rechtsbegehren - Wesen und Tragweite der einer staatsrechtlichen Beschwerde beigelegten aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf den kantonalen Fristenlauf"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:55", "Checksum": "e2ffbdbd551580626458a5f5cadbdd7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 23.12.2004 AA040098\nRegeste:\nAuslegung von Rechtsbegehren - Wesen und Tragweite der einer staatsrechtlichen Beschwerde beigelegten aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf den kantonalen Fristenlauf\n\n Nachdem der Beschwerdeführer den weiteren Antrag auf Feststellung einer\nRechtsverzögerung im Sinne der EMRK nicht näher begründe und eine Durchsicht der Akten auch keinen Hinweis auf derartige Verzögerungen ergebe, sei\nauch dieser Antrag abzuweisen (KG II act. 2 S. 6, Erw. II/2/c). Und soweit der Beschwerdeführer verlange, den Prozess Richtern zuzuweisen, die \"volle Kognition\"\nhätten, renne er offene Türen ein, stehe der Berufungsinstanz doch volle Kognition zu. Auf diesen Antrag sei daher nicht einzutreten (KG II act. 2 S. 6, Erw. II/2/d).\n\nSchliesslich stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer weder\ndie am 1. April 2004 noch die am 1. Mai 2004 fällig gewordene Kautionsrate von\nje Fr. 2'000.-- bezahlt habe. Auf die Berufung sei daher im Sinne der Androhung\ndes Kassationsgerichtes unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des\nBeschwerdeführers nicht einzutreten (KG II act. 2 S. 6, Erw. III-IV).\n\n2.a) Der Beschwerdeführer verlangt (in der Sache selbst) die Aufhebung\ndes angefochtenen Beschlusses (KG II act. 1 S. 1). Rein formell betrachtet\n- 7 -\n\nscheint sich die Beschwerde somit gegen den gesamten vorinstanzlichen Entscheid, d.h. gegen sämtliche Dispositiv-Ziffern desselben zu richten. Indessen\nsind Rechtsbegehren (und – als besondere Kategorie derselben – auch Rechtsmittelanträge) nicht bloss nach ihrem Wortlaut, sondern unter Mitberücksichtigung\nder Begründung nach ihrem Sinngehalt und dem Grundsatz von Treu und Glauben auszulegen (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 10 zu § 50 ZPO, N 16 zu § 54 ZPO und\nN 15 zu § 100 ZPO).\n\nUnter diesem Gesichtspunkt fällt auf, dass die Beschwerdebegründung sich\nhinsichtlich Dispositiv-Ziffer 1 des angefochteten Beschlusses in einer blossen\nZusammenfassung der vorinstanzlichen Erwägungen erschöpft (vgl. KG II act. 1\nS. 2, Ziff. 2) und zu den in den Dispositiv-Ziffern 2-4 beurteilten Fragen kein einziges Wort verliert. Insbesondere werden diesbezüglich auch keine Nichtigkeitsgründe geltend gemacht resp. Rügen im Sinne von § 281 ZPO erhoben. Daraus\nlässt sich schliessen, dass der Beschwerdeführer (ungeachtet der weitergehenden Formulierung des Rechtsmittelantrages) lediglich Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Beschlusses anficht, mit der die Berufung von der Hand gewiesen\nwurde. (Sollte sich die Beschwerde entgegen dieser Annahme sinngemäss auch\ngegen die Weigerung der Vorinstanz, auf das klägerische Wiedererwägungsgesuch einzutreten, richten, könnte darauf schon deshalb nicht eingetreten werden,\nweil sie in diesem Punkt mangels inhaltlicher Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung und Darlegung eines Nichtigkeitsgrundes den formellen\nAnforderungen an die Begründung einer solchen nicht genügen würde [vgl. dazu\n§ 288 ZPO und von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 16 ff.; Spühler/Vock,\nRechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.].)\n\nb) Mit Bezug auf diesen – ohne weiteres beschwerdefähigen (vgl. Frank/\nSträuli/Messmer, a.a.O., N 9 und 26 zu § 281 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 4)\n– (Nichteintretens-)Entscheid bringt der Beschwerdeführer vor, dass es zwar richtig sei, dass die am 1. April 2004 und 1. Mai 2004 fällig gewordenen Kautionsraten nicht bezahlt worden seien. Die Vorinstanz übersehe jedoch, dass gegen den\n- 8 -\n\n(fristansetzenden) Entscheid des Kassationsgerichts vom 11. Februar 2004 (OG\nact. 324) fristgerecht staatsrechtliche Beschwerde erhoben worden sei, u.a. mit\ndem Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Nachdem das Bundesgericht diesem Antrag mit Verfügung vom 26. März 2004 stattgegeben und der Beschwerde aufschiebende Wirkung veliehen habe, hätten die Fristen gemäss Beschluss des Kassationsgerichts gar nicht zum Tragen kommen können. Der Entscheid, mangels fristwahrender Kautionsleistung auf die Berufung nicht einzutreten, sei daher unhaltbar (KG II act. 1 S. 2, Ziff. 4-5).\n\nDazu macht die Vorinstanz – ohne hierbei einen konkreten Antrag zu stellen\n– in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen geltend, im Zeitpunkt der Fällung des\nangefochtenen Entscheids keine Kenntnis vom Umstand gehabt zu haben, dass\ndas Bundesgericht der vom Beschwerdeführer gegen den kassationsgerichtlichen\nBeschluss vom 11. Februar 2004 eingereichten staatsrechtlichen Beschwerde\naufschiebende Wirkung verliehen habe (KG II act. 10).\n\n"}