{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-12-23", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040098_2004-12-23.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/D5C0B2755604C2CEC1256F7F0056ED0C_AA040098.pdf", "Checksum": "613f2449bcc2b2fb3e3fdb102610b10d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040098"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 23.12.2004 AA040098"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 23.12.2004 AA040098"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 23.12.2004 AA040098"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auslegung von Rechtsbegehren - Wesen und Tragweite der einer staatsrechtlichen Beschwerde beigelegten aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf den kantonalen Fristenlauf"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:55", "Checksum": "e2ffbdbd551580626458a5f5cadbdd7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 23.12.2004 AA040098\nRegeste:\nAuslegung von Rechtsbegehren - Wesen und Tragweite der einer staatsrechtlichen Beschwerde beigelegten aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf den kantonalen Fristenlauf\n\n11/3), welcher mit Verfügung vom 26. März 2004 aufschiebende Wirkung verliehen wurde (KG I act. 11/6). Mit Urteil vom 28. April 2004 wies das Bundesgericht\n(II. Zivilabteilung) die staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit auf sie einzutreten\nwar (KG I act. 11/8 = OG act. 337 = Kass.-Nr. AA040098 [im Folgenden: \"KG II\"]\nact. 3/1). Eine Neuansetzung der Fristen für die Leistung der einzelnen Kautionsraten erfolgte weder durch das Bundesgericht noch durch die Vorinstanz.\n\nd) Noch vor Einreichung der staatsrechtlichen Beschwerde liess der Beschwerdeführer die per 1. März 2004 fällig gewordene Rate durch seinen (damaligen) Rechtsvertreter der Obergerichtskasse überweisen (vgl. OG act. 333).\nWeitere Raten leistete er in der Folge nicht. Statt dessen ersuchte er mit (persönlich verfasster) Eingabe vom 2. Mai 2004 unter anderem – im Sinne eines Wiedererwägungsgesuchs hinsichtlich des vorinstanzlichen Beschlusses vom 10. Juli\n2003 – um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (OG act. 332). Ohne weitere Prozesshandlungen trat die Vorinstanz mit Beschluss vom 17. Mai 2004 (OG act. 334 = KG II act. 2) auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein (Disp.-Ziff. 1). Gleich verfuhr sie mit dem klägerischen Antrag, den Prozess Richtern mit voller Kognition zuzuweisen (Disp.-Ziff. 4). Ferner\nwies sie sowohl das (allenfalls sinngemäss gestellte) Fristerstreckungsgesuch\nhinsichtlich der am 1. Mai 2004 fällig gewordenen Kautionsrate als auch den Antrag des Beschwerdeführers, \"Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung\" im Sinne\nder EMRK festzustellen, ab (Disp.-Ziff. 2 und 3). Schliesslich trat sie (mangels\nLeistung der am 1. April 2004 und 1. Mai 2004 fälligen Kautionsraten) androhungsgemäss auf die Berufung nicht ein, und sie erklärte das erstinstanzliche\nUrteil vom 21. Juni 2002 für rechtskräftig (Disp.-Ziff. 5).\n\n3. Gegen diesen der Beschwerde führenden Partei am 21. Mai 2004 zugestellten (vgl. OG act. 335/1) obergerichtlichen Erledigungsentscheid richtet sich\ndie vorliegende, vom 20. Juni 2004 datierte, gleichentags zur Post gegebene und\ndamit fristwahrend (vgl. § 287 ZPO und § 191-193 GVG) eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde (KG II act. 1). Darin verlangt der – im Kassationsverfahren nicht\n(mehr) anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses; überdies stellt er den prozessualen Antrag um Bewilligung der\n- 5 -\n\nunentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (KG II act. 1 S. 1).\n\nMit Präsidialverfügung vom 1. Juli 2004 wurden die vorinstanzlichen Akten\nbeigezogen und den Beschwerdegegnerinnen sowie der Vorinstanz Gelegenheit\nzur Beantwortung der Beschwerde bzw. zur Vernehmlassung gegeben (KG II act.\n5). Eine Kaution war dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen (vgl. § 75 Abs. 2\nZPO).\n\nAm 8. Juli 2004 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein (KG II act.\n10), die den Parteien alsdann zur freigestellten Stellungnahme zugestellt wurde\n(KG II act. 11). Der Beschwerdeführer liess sich hiezu innert Frist nicht vernehmen (vgl. KG II act. 11 und 12/1b). Die Beschwerdegegnerinnen beantragen in ihrer fristwahrend (vgl. KG II act. 5 und 6/2; § 140 Abs. 1 GVG) erstatteten Beschwerdeantwort, in der sie sich auch zur vorinstanzlichen Vernehmlassung äussern, die Abweisung der Beschwerde (KG II act. 13).\n\nII.\n\n1. Die Vorinstanz erwog zur Begründung ihres Entscheids zunächst, dass\nprozessleitende Entscheide (wie derjenige betreffend unentgeltliche Rechtspflege) vom Gericht in Wiedererwägung gezogen werden könnten, wobei allerdings\nkein Anspruch auf Wiedererwägung bestehe. Der Beschwerdeführer erachte den\nEntscheid vom 10. Juli 2003 (betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung) als falsch, indem er ihm einmal mehr seine eigene Sachdarstellung\ngegenüberstelle. Das könne aber kein Anlass für eine Wiedererwägung bilden,\nweshalb auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten sei (KG II act. 2 S. 5,\nErw. II/1).\n\nWas das klägerische Armenrechtsgesuch betreffe, sei dieses bereits erschöpfend behandelt worden. Dass nun zwei weitere, vom Beschwerdeführer\neingereichte Verlustscheine vorlägen, könne nicht dazu führen, dass über dieses\n- 6 -\n\nGesuch neu zu entscheiden sei. Vielmehr sei im Entscheid vom 10. Juli 2003 klar\ndargelegt worden, weshalb der Beschwerdeführer nicht als mittellos im Sinne des\nGesetzes gelten könne. Dem Beschwerdeführer sei dort insbesondere vorgehalten worden, dass er sich offensichtlich so einzurichten versuche, dass kein Gläubiger auf Vermögenswerte greifen könne, die aus seinem Arbeitserwerb resultierten. Zwei weitere Verlustscheine vermöchten die Aktenlage daher von vornherein nicht wesentlich zu verändern (KG II act. 2 S. 5, Erw. II/2/a m.Hinw. auf OG\nact. 313 S. 10).\n\nSoweit der Kläger – so die Vorinstanz weiter – mit seinem Gesuch um aufschiebende Wirkung eine Fristerstreckung hinsichtlich der am 1. Mai 2004 fällig\ngewordenen Kautionsrate verlange, sei das Gesuch ohne weiteres abzuweisen.\nDenn einerseits sei die Fristansetzung durch das Kassationsgericht im Sinne eines Entgegenkommens als letzte Fristansetzung zu verstehen gewesen; andererseits würden mit dem Gesuch auch keine zureichenden Gründe im Sinne von\n§ 195 GVG für eine solche Fristerstreckung vorgetragen (KG II act. 2 S. 5, Erw.\nII/2/b).\n\n"}