{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-12-23", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040098_2004-12-23.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/D5C0B2755604C2CEC1256F7F0056ED0C_AA040098.pdf", "Checksum": "613f2449bcc2b2fb3e3fdb102610b10d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040098"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 23.12.2004 AA040098"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 23.12.2004 AA040098"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 23.12.2004 AA040098"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auslegung von Rechtsbegehren - Wesen und Tragweite der einer staatsrechtlichen Beschwerde beigelegten aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf den kantonalen Fristenlauf"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:55", "Checksum": "e2ffbdbd551580626458a5f5cadbdd7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 23.12.2004 AA040098\nRegeste:\nAuslegung von Rechtsbegehren - Wesen und Tragweite der einer staatsrechtlichen Beschwerde beigelegten aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf den kantonalen Fristenlauf\n\nKassationsgericht des Kantons Zürich\n\nKass.-Nr. AA040098/U/cap\n\nMitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Hans Michael Riemer,\nDieter Zobl, Karl Spühler und die Kassationsrichterin Yvona Griesser\nsowie der Sekretär Markus Nietlispach\n\nZirkulationsbeschluss vom 23. Dezember 2004\n\nin Sachen\n\nX.,\nKläger, Appellant und Beschwerdeführer\n\ngegen\n\n1. Y. AG,\nBeklagte, Appellatin und Beschwerdegegnerin\n2. Z.,\nBeklagte, Appellatin und Beschwerdegegnerin\n1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt ___________\n\nbetreffend Persönlichkeitsverletzung\n\nNichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des\nObergerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2004 (LB020067/U)\n- 2 -\n\nDas Gericht hat in Erwägung gezogen:\n\nI.\n\n1. Im Zusammenhang mit einem am 18. August 1995 in der A.-Zeitung erschienenen Artikel machte der (vor den Vorinstanzen anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer (Kläger und Appellant) am 20. März 1996 beim Bezirksgericht Zürich (3. Abteilung; Erstinstanz) gegen die beiden Beschwerdegegnerinnen (Beklagte und Appellatinnen) eine Klage wegen Persönlichkeitsverletzung anhängig\n(BG act. 1 und 2), welche mit Urteil vom 19. Dezember 1997 (ein erstes Mal) abgewiesen wurde (BG act. 51). Dagegen appellierte der Beschwerdeführer, worauf\ndas Zürcher Obergericht am 7. September 1998 beschloss, das erstinstanzliche\nErkenntnis in Gutheissung der Berufung aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung an die Erstinstanz zurückzuweisen (BG act. 54). Nach durchgeführtem Beweisverfahren wies die Erstinstanz die Klage mit Urteil vom 21. Juni 2002 erneut ab (BG act. 259 = OG act.\n265).\n\n2.a) Gegen dieses (zweite) bezirksgerichtliche Erkenntnis erklärte der Beschwerdeführer abermals Berufung (BG act. 262), die er mit Schriftsatz vom\n4. November 2002 begründete (OG act. 278). (Die Berufungsantwortschrift datiert\nvom 26. April 2004 [OG act. 330].) Da er dem Kanton Zürich aus verschiedenen\nerledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor zürcherischen Gerichtsund Verwaltungsbehörden noch Kosten schuldet(e) (vgl. OG act. 267), setzte ihm\ndie II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) mit Beschluss vom 23. September 2002 gestützt auf § 73 Ziff. 4 ZPO (sowie unter der\nAndrohung, dass im Säumnisfall auf die Berufung nicht eingetreten würde) eine\nzehntägige Frist an, um für die zweitinstanzlichen Gerichtskosten und eine allfällige Prozessentschädigung im Berufungsverfahren eine Prozesskaution von\nFr. 10'000.-- zu leisten (OG act. 268).\n\nIn der Folge stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Bewilligung der\nunentgeltlichen Prozessführung (OG act. 273), worauf ihm die Frist zur Leistung\n- 3 -\n\nder Prozesskaution mit vorinstanzlicher Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2002\nwieder abgenommen wurde (OG act. 275). Nach Durchführung eines umfangreichen Beweisverfahrens (insbesondere) zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers beschloss die Vorinstanz am 10. Juli 2003, dessen Gesuch um\nBewilligung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen; zugleich erhöhte sie\ndie eingeforderte Prozesskaution auf Fr. 14'000.--, wobei sie dem Beschwerdeführer bewilligte, die Kaution in sieben monatlichen Raten zu Fr. 2'000.-- zu leisten, zahlbar jeweilen am ersten Tag eines jeden Monats (erstmals am 1. September 2003, letztmals am 1. März 2004); damit verband sie die Androhung, dass\nauf die Berufung nicht eingetreten würde, sollte der Beschwerdeführer auch nur\neine Rate nicht oder zu spät leisten (OG act. 313).\n\nb) Diesen vorinstanzlichen (Zwischen-)Beschluss focht der Beschwerdeführer einerseits mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde an, auf die das Bundesgericht (II. Zivilabteilung) mit Urteil vom 2. September 2003 mangels Leistung\ndes dem Beschwerdeführer auferlegten Kostenvorschusses nicht eintrat (OG act.\n322; s.a. OG act. 319). Ausserdem erhob er dagegen auch kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (Kass.-Nr. AA030141 [nachfolgend: \"KG I\"] act. 1), welcher der\nPräsident des Kassationsgerichts mit Verfügung vom 23. September 2003 antragsgemäss aufschiebende Wirkung verlieh (KG I act. 4). Mit Zirkulationsbeschluss vom 11. Februar 2004 wies das Kassationsgericht sowohl das vom Beschwerdeführer gestellte prozessuale Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen\nRechtspflege im Kassationsverfahren als auch die Nichtigkeitsbeschwerde ab,\nsoweit auf Letztere eingetreten werden konnte. Überdies setzte es dem Beschwerdeführer die Kautionsfrist in der Weise neu an, als er verpflichtet wurde,\ndie erste der von der Vorinstanz festgesetzten monatlichen Raten von Fr. 2'000.--\nam 1. März 2004 und die letzte am 1. September 2004 zu bezahlen; dabei wurde\ndem Beschwerdeführer erneut angedroht, dass auf die Berufung nicht eingetreten\nwürde, wenn er auch nur eine Rate nicht oder zu spät leisten sollte (KG I act. 9 =\nOG act. 324).\n\nc) Gegen den kassationsgerichtlichen Erledigungsentscheid führte der Beschwerdeführer unter dem 12. März 2004 staatsrechtliche Beschwerde (KG I act.\n- 4 -\n\n"}