Eine (durch Art. 343 Abs. 3 OR nicht ausgeschlossene) Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Beschwerdegegnerin fällt schon deshalb ausser Betracht, weil die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren keine Anträge stellte, so dass sie nicht als obsiegende Partei i.S.v. § 68 ZPO betrachtet werden kann. - 8 - Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit entfällt die der Nichtigkeitsbeschwerde erteilte aufschiebende Wirkung. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren fällt ausser Ansatz.