Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten; von einer mutwilligen Prozessführung i.S.v. Art. 343 Abs. 3 OR kann allerdings nicht gesprochen werden, weshalb für das vorliegende Nichtigkeitsverfahren in Anwendung von Art. 343 Abs. 2 OR keine Kosten zu erheben sind (die arbeitsrechtliche Kostenfreiheit gilt in allen Instanzen und insbesondere auch im Kassationsverfahren: BGE 104 II 223 Erw. 2.a; Kass.-Nr. 2002/155Z i.S. W., Entscheid vom 10.7.2002, Erw. 6.).