Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen. Nachdem sich der Beschwerdeführer zur Argumentation des Obergerichtes, wonach der Arzt der Beschwerdegegnerin damals erlaubt habe zu arbeiten, sofern Letztere sich stark genug fühle, nicht äussert und auch zu den von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang erwähnten Korrekturen auf der Stundenliste (vgl. KG act. 2 S. 19/20) keine Stellung nimmt, ist auch in dieser Hinsicht auf die Rüge nicht einzutreten. III.