An dieser Stelle wird jedoch lediglich in zusammengefasster Form festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer aufgelisteten Unstimmigkeiten nicht die Unrichtigkeit der genannten Arbeitszeiten belegen vermöchten, was "bereits mehrfach ausgeführt" worden sei. Nachdem sich der Beschwerdeführer mit den dieser Schlussfolgerung zugrundeliegenden Erwägungen (siehe etwa KG act. 2 S. 16 und 17, mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil) nicht auseinandersetzt, ist darauf nicht einzugehen.