2.1 Sofern der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, wonach die Arbeitszeitkontrollblätter lediglich widerlegbare Indizien darstellen würden, geltend machen will, die Vorinstanz habe die Beweisregeln von Art. 8 ZGB nicht richtig angewendet, so ist darauf infolge der Subsidiarität der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285 ZPO) nicht einzutreten, da die Frage nach der Beweislastverteilung bzw. des anwendbaren Beweismasses eine solche des Bundesrechts ist, welche vom Bundesgericht mit freier Kognition überprüft werden kann (BGE 128 III 271 Erw. 2b; BGE 114 II 289; RB 2002 Nr. 11; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. A., Bern 2001, Kap. 10 N 33).