1.3 Der Arbeitszeitkontrolle sei - so der Beschwerdeführer weiter - schliesslich auch ein Arztzeugnis eines Onkologen entgegenzuhalten, gemäss welchem die Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober bis zum 7. November 1999 zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. In eklatantem Widerspruch dazu sei in der Arbeitszeitkontrolle am 22. Oktober 1999 jedoch ein voller zehnstündiger Arbeitstag mit Überstunden (06:15 bis 16:00 Uhr) eingetragen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz würden sich diese beiden Fakten gegenseitig ausschliessen, - 5 - denn wer zu 100% arbeitsunfähig sei, arbeite nicht 10 Stunden am Tag (KG act. 1 S. 5/6 lit. g).