Während sich die Beschwerdegegnerin bis und mit Dezember 1998 an diese Öffnungs- und Arbeitszeiten gehalten habe, habe sie ab Januar 1999 bis und mit Februar 2000 den Arbeitsbeginn aber schon um 06:30 Uhr eingetragen. Auch wenn es richtig sei, dass die Kassenöffnung nicht unbedingt mit der Arbeitszeit übereinstimmen müsse, so hätte es für diese Eintragungen dennoch eine Arbeitszeitänderung bedurft, was weder behauptet worden noch jemals Tatsache geworden sei (KG act. 1 S. 4 lit. b).