1.2 Die Richtigkeit der Stundenblätter bzw. Arbeitszeitkontrollen werde sodann durch eine weitere tatsächliche Feststellung widerlegt: Die Wirtschaft "C." habe stets dieselben Öffnungszeiten gehabt, nämlich von Montag bis Freitag ab 07:00 Uhr, am Samstag ab 09:00 Uhr und am Sonntag ab 10:00 Uhr - so stehe es denn auch auf allen Rechnungsformularen des Restaurants. Während sich die Beschwerdegegnerin bis und mit Dezember 1998 an diese Öffnungs- und Arbeitszeiten gehalten habe, habe sie ab Januar 1999 bis und mit Februar 2000 den Arbeitsbeginn aber schon um 06:30 Uhr eingetragen.