Sodann würden sich die Eintragungen in der Zeitkontrolle und die Fakten der Kassenzettel auch am 21. Januar 2000 gegenseitig ausschliessen: Laut Kassenzettel habe die Beschwerdegegnerin vom späteren Nachmittag bis Mitternacht gearbeitet (effektive Kassenübergabe um 17:08 Uhr), wogegen gemäss Arbeitszeitkontrolle der Arbeitsbeginn um 06:30 Uhr und das Ende um 17:00 Uhr gewesen sei (KG act. 1 S. 5 lit. f).