he es die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin am 3. Januar 2000 am späten Nachmittag bis Mitternacht gearbeitet habe, in der Arbeitszeitkontrolle hingegen mit eigener Schrift den Morgen eingetragen habe. Hier handle es sich nicht um eine kleine Unstimmigkeit zwischen Kassenöffnungszeit und Arbeitszeitkontrolle - vielmehr sei dadurch erhärtet, dass die Arbeitszeiten falsch eingetragen worden seien (Hervorhebung gemäss Beschwerdeschrift, KG act. 1 S. 4 lit. c). Sodann würden sich die Eintragungen in der Zeitkontrolle und die Fakten der Kassenzettel auch am 21. Januar 2000 gegenseitig ausschliessen: