1 S. 2 Ziff. 3; S. 3 lit. B; S. 5 lit. e; S. 6 lit. h). Hinsichtlich der (angeblichen) Unrichtigkeit der Arbeitskontrollblätter bringt er im Einzelnen Folgendes vor: 1.1 Die eingereichten Kassenzettel würden belegen, dass die Beschwerdegegnerin zu anderen Zeiten gearbeitet habe, als sie aufgeschrieben habe (KG act. 1 S. 3 lit. a). Wenn das Obergericht auf S. 19 schreibe, die Kassendaten müssten nicht unbedingt mit den Arbeitszeiten übereinstimmen, so überse- - 4 -