1. Der Beschwerdeführer bringt vor, Stundenblätter bzw. Arbeitszeitkontrollen stellten (hinsichtlich der geleisteten Arbeit) lediglich Indizien dar, welche mit tatsächlichen Feststellungen widerlegt werden könnten (KG act. 1 S. 4 lit. b, mit Verweis auf Pra 2004 S. 493). Obwohl die Arbeitszeitkontrolle aufgrund verschiedener Fakten nachweislich nicht stimmen könne, stelle die Vorinstanz auf die am 29. April 2004 abgelieferte, auf den Arbeitszeitkontrollblättern basierende Endabrechnung ab, weshalb der angefochtene Entscheid auf willkürlichen tatsächlichen Annahmen i.S.v. § 281 Ziff. 2 ZPO beruhe (KG act. 1 S. 2 Ziff.