tigt und der Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 400.-- zu bezahlen (Dispositivziffern 4. und 6.). 3. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juni 2004 fristgerecht Nichtigkeitsbeschwerde erhoben; dabei stellt er den Antrag, es seien die Dispositivziffern 2., 4. und 6. des angefochtenen Entscheides aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen (KG act. 1 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2004 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt (KG act. 5).