Mit Beschluss des Obergerichtes (II. Zivilkammer) vom 25. Mai 2004 (KG act. 2) wurde vorgemerkt, dass das bezirksgerichtliche Urteil insoweit rechtskräftig geworden sei, als der Beschwerdeführer darin zur Bezahlung von Fr. 2'108.25 zzgl. Zins zu 5% seit dem 1. März 2000 verpflichtet werde (Dispositivziffer 1.). In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils wurde der Beschwerdeführer darüberhinaus verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Fr. 16'451.25 zzgl. Zins zu 5% seit dem 1. März 2000 zu bezahlen (Dispositivziffer 2.). Sodann wurden die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bestä- - 3 -