In teilweiser Gutheissung dieser Klage wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 26. Juni 2003 verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 18'559.50 zzgl. Zins zu 5% seit dem 1. März 2000 zu bezahlen (BG act. 48). 2. Gegen dieses Urteil erklärte der Beschwerdeführer Berufung und stellte dabei den Antrag, es sei die Klage der Beschwerdegegnerin im Umfange von Fr. 2'108.25 gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen (BG act. 49; OG act. 59 S. 12). Sodann erklärte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 22. März 2004 Anschlussberufung und hielt am eingeklagten Betrag von Fr. 29'682.45 fest (OG act. 67 S. 2).