In der Folge gelangte die Beschwerdegegnerin - unter Einreichung der friedensrichterlichen Weisung (BG act. 2) - mit Klageschrift vom 30. Januar 2001 ans Bezirksgericht Dielsdorf und verlangte vom Beschwerdeführer die Bezahlung von Fr. 29'682.45 zzgl. Zins zu 5% seit dem 1. März 2000 (BG act. 1). Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, es seien ihre Nettolohnguthaben falsch errechnet, der 13. Monatslohn und die Überstunden nicht ausbezahlt sowie zuwenig Ruhetage, Feiertage und Ferien gewährt worden (BG act. 1 S. 3).