{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040097_2004-09-29.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/E11614422D06CCB6C1256F3C00249BB4_AA040097.pdf", "Checksum": "bd5a002b38644d8be19bfeefc284b650"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040097"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 29.09.2004 AA040097"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 29.09.2004 AA040097"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 29.09.2004 AA040097"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beweiswürdigung - Kostenfreiheit in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:32", "Checksum": "02553a3b8a32c340b762a4c6ad2af554", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 29.09.2004 AA040097\nRegeste:\nBeweiswürdigung - Kostenfreiheit in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten\n\n Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Kassenbelege würden\nnicht mit den Eintragungen in der Arbeitszeitkontrolle übereinstimmen, nimmt er\neinzig Bezug auf die Ausführungen auf S. 19 Abs. 3 des angefochtenen Beschlusses. An dieser Stelle wird jedoch lediglich in zusammengefasster Form\nfestgehalten, dass die vom Beschwerdeführer aufgelisteten Unstimmigkeiten nicht\ndie Unrichtigkeit der genannten Arbeitszeiten belegen vermöchten, was \"bereits\nmehrfach ausgeführt\" worden sei. Nachdem sich der Beschwerdeführer mit den\ndieser Schlussfolgerung zugrundeliegenden Erwägungen (siehe etwa KG act. 2\nS. 16 und 17, mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil) nicht auseinandersetzt,\nist darauf nicht einzugehen.\n\nÄhnlich verhält es sich beim Vorbringen, wonach sich die Unrichtigkeit\nder Arbeitszeitkontrolle auch daraus ergäbe, dass die Beschwerdegegnerin den\nArbeitsbeginn ab Januar 1999 bereits mit 06:30 Uhr eingetragen habe, obwohl nie\neine Vertragsänderung stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer legt nicht dar,\nauf welche Stelle im angefochtenen Entscheid er sich hierbei bezieht. Damit einhergehend fehlt es denn auch an einer Auseinandersetzung mit der obergerichtlichen Argumentation auf S. 17.\n\nSoweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, ein\nArztzeugnis eines Onkologen spreche gegen die Richtigkeit der Arbeitszeitblätter,\nso ist er darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde nicht genügt, im Sinne einer appellatorischen Kritik zu behaupten, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit schliesse einen Arbeitseinsatz \"entgegen der Darstellung der Vorinstanz\" aus, ohne sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der\n- 7 -\n\nVorinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen. Nachdem sich der Beschwerdeführer zur Argumentation des Obergerichtes, wonach der Arzt der Beschwerdegegnerin damals erlaubt habe zu arbeiten, sofern Letztere sich stark genug fühle,\nnicht äussert und auch zu den von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang erwähnten Korrekturen auf der Stundenliste (vgl. KG act. 2 S. 19/20) keine Stellung\nnimmt, ist auch in dieser Hinsicht auf die Rüge nicht einzutreten.\n\nIII.\n\nNach dem Gesagten ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten; von einer mutwilligen Prozessführung i.S.v. Art. 343 Abs. 3 OR kann allerdings nicht gesprochen werden, weshalb für das vorliegende Nichtigkeitsverfahren in Anwendung von Art. 343 Abs. 2 OR keine Kosten zu erheben sind (die arbeitsrechtliche Kostenfreiheit gilt in allen Instanzen und insbesondere auch im\nKassationsverfahren: BGE 104 II 223 Erw. 2.a; Kass.-Nr. 2002/155Z i.S. W., Entscheid vom 10.7.2002, Erw. 6.).\n\nEine (durch Art. 343 Abs. 3 OR nicht ausgeschlossene) Zusprechung\neiner Prozessentschädigung an die Beschwerdegegnerin fällt schon deshalb ausser Betracht, weil die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren keine Anträge stellte, so dass sie nicht als obsiegende Partei i.S.v. § 68 ZPO betrachtet\nwerden kann.\n- 8 -\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\nDamit entfällt die der Nichtigkeitsbeschwerde erteilte aufschiebende Wirkung.\n\n2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren fällt ausser Ansatz.\n\n3. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.\n\n4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts\ndes Kantons Zürich und die II. Abteilung des Bezirksgerichts Dielsdorf, je\ngegen Empfangsschein.\n\n______________________________________\nKASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDer juristische Sekretär:\n"}