{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040097_2004-09-29.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/E11614422D06CCB6C1256F3C00249BB4_AA040097.pdf", "Checksum": "bd5a002b38644d8be19bfeefc284b650"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040097"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 29.09.2004 AA040097"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 29.09.2004 AA040097"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 29.09.2004 AA040097"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beweiswürdigung - Kostenfreiheit in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:32", "Checksum": "02553a3b8a32c340b762a4c6ad2af554", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 29.09.2004 AA040097\nRegeste:\nBeweiswürdigung - Kostenfreiheit in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten\n\nhe es die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin am 3. Januar 2000 am späten\nNachmittag bis Mitternacht gearbeitet habe, in der Arbeitszeitkontrolle hingegen\nmit eigener Schrift den Morgen eingetragen habe. Hier handle es sich nicht um\neine kleine Unstimmigkeit zwischen Kassenöffnungszeit und Arbeitszeitkontrolle -\nvielmehr sei dadurch erhärtet, dass die Arbeitszeiten falsch eingetragen worden\nseien (Hervorhebung gemäss Beschwerdeschrift, KG act. 1 S. 4 lit. c). Sodann\nwürden sich die Eintragungen in der Zeitkontrolle und die Fakten der Kassenzettel\nauch am 21. Januar 2000 gegenseitig ausschliessen: Laut Kassenzettel habe die\nBeschwerdegegnerin vom späteren Nachmittag bis Mitternacht gearbeitet (effektive Kassenübergabe um 17:08 Uhr), wogegen gemäss Arbeitszeitkontrolle der Arbeitsbeginn um 06:30 Uhr und das Ende um 17:00 Uhr gewesen sei (KG act. 1\nS. 5 lit. f).\n\n1.2 Die Richtigkeit der Stundenblätter bzw. Arbeitszeitkontrollen werde\nsodann durch eine weitere tatsächliche Feststellung widerlegt: Die Wirtschaft \"C.\"\nhabe stets dieselben Öffnungszeiten gehabt, nämlich von Montag bis Freitag ab\n07:00 Uhr, am Samstag ab 09:00 Uhr und am Sonntag ab 10:00 Uhr - so stehe es\ndenn auch auf allen Rechnungsformularen des Restaurants. Während sich die\nBeschwerdegegnerin bis und mit Dezember 1998 an diese Öffnungs- und Arbeitszeiten gehalten habe, habe sie ab Januar 1999 bis und mit Februar 2000 den\nArbeitsbeginn aber schon um 06:30 Uhr eingetragen. Auch wenn es richtig sei,\ndass die Kassenöffnung nicht unbedingt mit der Arbeitszeit übereinstimmen müsse, so hätte es für diese Eintragungen dennoch eine Arbeitszeitänderung bedurft,\nwas weder behauptet worden noch jemals Tatsache geworden sei (KG act. 1 S. 4\nlit. b).\n\n1.3 Der Arbeitszeitkontrolle sei - so der Beschwerdeführer weiter -\nschliesslich auch ein Arztzeugnis eines Onkologen entgegenzuhalten, gemäss\nwelchem die Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober bis zum 7. November 1999\nzu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. In eklatantem Widerspruch dazu sei in der\nArbeitszeitkontrolle am 22. Oktober 1999 jedoch ein voller zehnstündiger Arbeitstag mit Überstunden (06:15 bis 16:00 Uhr) eingetragen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz würden sich diese beiden Fakten gegenseitig ausschliessen,\n- 5 -\n\ndenn wer zu 100% arbeitsunfähig sei, arbeite nicht 10 Stunden am Tag (KG act. 1\nS. 5/6 lit. g).\n\n2.1 Sofern der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, wonach die\nArbeitszeitkontrollblätter lediglich widerlegbare Indizien darstellen würden, geltend\nmachen will, die Vorinstanz habe die Beweisregeln von Art. 8 ZGB nicht richtig\nangewendet, so ist darauf infolge der Subsidiarität der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285 ZPO) nicht einzutreten, da die Frage nach der Beweislastverteilung bzw. des anwendbaren Beweismasses eine solche des Bundesrechts ist,\nwelche vom Bundesgericht mit freier Kognition überprüft werden kann (BGE 128\nIII 271 Erw. 2b; BGE 114 II 289; RB 2002 Nr. 11; Vogel/Spühler, Grundriss des\nZivilprozessrechts, 7. A., Bern 2001, Kap. 10 N 33).\n\n2.2 a) Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den\nbehaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss\n(§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen\nAktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten\nnach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen.\nWer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen\nEntscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen (ZR 81 Nr. 88\nErw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen\nim Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A.,\nZürich 1986, S. 16 ff.).\n\nb) Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, auf eine von der Beschwerdegegnerin am 29. April 2004 abgelieferte, auf den Arbeitszeitkontrollblättern basierende Endabrechnung abgestellt zu haben, doch kann der Beschwer-\n- 6 -\n\ndeschrift nicht entnommen werden, an welcher Stelle die Vorinstanz dies getan\nhaben soll. Damit erscheint es von vornherein fraglich, ob auf den Vorwurf der\nwillkürlichen Beweiswürdigung einzutreten bzw. auf die hinsichtlich der (angeblichen) Unrichtigkeit der Arbeitszeitkontrollblätter vorgebrachten Argumente überhaupt einzugehen ist (zum Erfordernis der Erheblichkeit des gerügten Mangels\nvgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 23 ff.). Dies kann letztlich jedoch offenbleiben, da\nauch die einzelnen Ausführungen zur (angeblichen) Unrichtigkeit der Arbeitszeitkontrollblätter den oben dargelegten Anforderungen nicht zu genügen vermögen:\n\n"}