{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040097_2004-09-29.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/E11614422D06CCB6C1256F3C00249BB4_AA040097.pdf", "Checksum": "bd5a002b38644d8be19bfeefc284b650"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040097"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 29.09.2004 AA040097"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 29.09.2004 AA040097"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 29.09.2004 AA040097"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beweiswürdigung - Kostenfreiheit in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:32", "Checksum": "02553a3b8a32c340b762a4c6ad2af554", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 29.09.2004 AA040097\nRegeste:\nBeweiswürdigung - Kostenfreiheit in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten\n\nKassationsgericht des Kantons Zürich\n\nKass.-Nr. AA040097/U/cap\n\nMitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Alfred Keller, Karl\nSpühler, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der Sekretär Roland Götte\n\nZirkulationsbeschluss vom 29. September 2004\n\nin Sachen\n\nA.,\nBeklagter, Appellant, Anschlussappellat und Beschwerdeführer\nvertreten durch Fürsprecher X.\n\ngegen\n\nB.,\nKlägerin, Appellatin, Anschlussappellantin und Beschwerdegegnerin\nvertreten durch Rechtsanwalt Y.\n\nbetreffend arbeitsrechtliche Forderung\n\nNichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des\nObergerichts des Kantons Zürich vom 25. Mai 2004 (LB030093/U)\n\nDas Gericht hat in Erwägung gezogen:\n- 2 -\n\nI.\n\n1. Am 15. August 1996 war B. (Beschwerdegegnerin) von A. (Beschwerdeführer) als Servicemitarbeiterin im Restaurant \"C.\" in D. angestellt worden; dieses Arbeitsverhältnis endete am 29. Februar 2000 (OG act. 74 S. 3 = KG\nact. 2 S. 3; künftig: KG act. 2). In der Folge gelangte die Beschwerdegegnerin -\nunter Einreichung der friedensrichterlichen Weisung (BG act. 2) - mit Klageschrift\nvom 30. Januar 2001 ans Bezirksgericht Dielsdorf und verlangte vom Beschwerdeführer die Bezahlung von Fr. 29'682.45 zzgl. Zins zu 5% seit dem 1. März 2000\n(BG act. 1). Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, es seien ihre\nNettolohnguthaben falsch errechnet, der 13. Monatslohn und die Überstunden\nnicht ausbezahlt sowie zuwenig Ruhetage, Feiertage und Ferien gewährt worden\n(BG act. 1 S. 3).\n\nIn teilweiser Gutheissung dieser Klage wurde der Beschwerdeführer\nmit Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 26. Juni 2003 verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 18'559.50 zzgl. Zins zu 5% seit dem\n1. März 2000 zu bezahlen (BG act. 48).\n\n2. Gegen dieses Urteil erklärte der Beschwerdeführer Berufung und\nstellte dabei den Antrag, es sei die Klage der Beschwerdegegnerin im Umfange\nvon Fr. 2'108.25 gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen (BG act. 49; OG\nact. 59 S. 12). Sodann erklärte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom\n22. März 2004 Anschlussberufung und hielt am eingeklagten Betrag von\nFr. 29'682.45 fest (OG act. 67 S. 2).\n\nMit Beschluss des Obergerichtes (II. Zivilkammer) vom 25. Mai 2004\n(KG act. 2) wurde vorgemerkt, dass das bezirksgerichtliche Urteil insoweit rechtskräftig geworden sei, als der Beschwerdeführer darin zur Bezahlung von\nFr. 2'108.25 zzgl. Zins zu 5% seit dem 1. März 2000 verpflichtet werde (Dispositivziffer 1.). In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils wurde der Beschwerdeführer darüberhinaus verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Fr. 16'451.25 zzgl.\nZins zu 5% seit dem 1. März 2000 zu bezahlen (Dispositivziffer 2.). Sodann wurden die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bestä-\n- 3 -\n\ntigt und der Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 400.-- zu bezahlen (Dispositivziffern 4. und 6.).\n\n3. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Eingabe\nvom 28. Juni 2004 fristgerecht Nichtigkeitsbeschwerde erhoben; dabei stellt er\nden Antrag, es seien die Dispositivziffern 2., 4. und 6. des angefochtenen Entscheides aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen (KG act. 1 S. 2).\n\nMit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2004 wurde der Beschwerde die\naufschiebende Wirkung erteilt (KG act. 5).\n\nSowohl die Vorinstanz wie auch die Beschwerdegegnerin haben auf\nVernehmlassung bzw. Beantwortung der Beschwerde verzichtet (KG act. 9\nbzw. 10).\n\nII.\n\n1. Der Beschwerdeführer bringt vor, Stundenblätter bzw. Arbeitszeitkontrollen stellten (hinsichtlich der geleisteten Arbeit) lediglich Indizien dar, welche\nmit tatsächlichen Feststellungen widerlegt werden könnten (KG act. 1 S. 4 lit. b,\nmit Verweis auf Pra 2004 S. 493). Obwohl die Arbeitszeitkontrolle aufgrund verschiedener Fakten nachweislich nicht stimmen könne, stelle die Vorinstanz auf\ndie am 29. April 2004 abgelieferte, auf den Arbeitszeitkontrollblättern basierende\nEndabrechnung ab, weshalb der angefochtene Entscheid auf willkürlichen tatsächlichen Annahmen i.S.v. § 281 Ziff. 2 ZPO beruhe (KG act. 1 S. 2 Ziff. 3; S. 3\nlit. B; S. 5 lit. e; S. 6 lit. h). Hinsichtlich der (angeblichen) Unrichtigkeit der Arbeitskontrollblätter bringt er im Einzelnen Folgendes vor:\n\n1.1 Die eingereichten Kassenzettel würden belegen, dass die Beschwerdegegnerin zu anderen Zeiten gearbeitet habe, als sie aufgeschrieben habe (KG act. 1 S. 3 lit. a). Wenn das Obergericht auf S. 19 schreibe, die Kassendaten müssten nicht unbedingt mit den Arbeitszeiten übereinstimmen, so überse-\n- 4 -\n\n"}