5. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen den Nachweis nicht erbracht haben, dass der angefochtene Entscheid zu ihrem Nachteil an den geltend gemachten Nichtigkeitsgründen leidet. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. - 11 - III. Ausgangsgemäss werden die Beschwerdeführerinnen für das Kassationsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig. Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.