Indes kann auch diese Frage offenbleiben. Abweisende vorprozessuale Massnahmeentscheide erwachsen nicht in materielle Rechtskraft (§ 212 Abs. 3 ZPO). Entsprechend ist nicht zu sehen, wie die Beschwerdeführerinnen durch eine allenfalls unrichtige Erledigungsform beschwert sein könnten. Ein durch eine unrichtige Erledigungsform allfällig gesetzter Nichtigkeitsgrund hätte sich somit jedenfalls nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerinnen ausgewirkt, was indessen Grundvoraussetzung für eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides ist (vgl. § 281 ZPO).