4. Wie bereits ausgeführt, überzeugt die Ansicht, dass es sich bei der Prozessführungsbefugnis um eine Prozessvoraussetzung handelt, nicht. Vorliegend fehlt den Beschwerdeführerinnen aufgrund einer ausdrücklichen Gesetzesvorschrift die Befugnis, ihre Rechte selbst auszuüben und geltend zu machen. Da es sich somit aufdrängt, die Prozessführungsbefugnis wie die Sachlegitimation nach materiellem Recht zu beurteilen, wäre die vorinstanzliche Abweisung des vorprozessualen Massnahmegesuchs nicht zu beanstanden.