Die Behauptung, dass die Verwertungsgesellschaften, welche für die Rechteinhaber möglichst hohe Einnahmen erzielen wollen, vorrangig den Vergütungsanspruch und nicht den Verbotsanspruch durchsetzen, zielt an der Sache vorbei. Die Verwertungsgesellschaften (vorliegend ist die SUISSE- IMAGE federführend) haben sich auch bei der Wahrnehmung der Rechte gemäss Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 URG nach Art. 45 URG zu richten, insbesondere die Gewährung (und Verweigerung) des Weitersenderechts nach festen Regeln und dem Gebot der Gleichbehandlung zu besorgen. Die entsprechenden Grundsätze sind im Gemeinsamen Tarif 1, gültig vom 1.1.2002 bis 31.12.2006, enthalten (die Erlaubnis ist in Ziff.