Nach dem bereits Gesagten kann die Zuständigkeit zur Geltendmachung der Vergütungsansprüche und der Verbotsansprüche sinnvollerweise nicht auseinanderfallen. Nachdem auch die Beschwerdeführerinnen nicht bestreiten, dass die Vergütungsansprüche ausschliesslich durch die zuständige Verwertungsgesellschaft geltend zu machen sind, ist letztere auch befugt, das Verbotsrecht durchzusetzen. Die Behauptung, dass die Verwertungsgesellschaften, welche für die Rechteinhaber möglichst hohe Einnahmen erzielen wollen, vorrangig den Vergütungsanspruch und nicht den Verbotsanspruch durchsetzen, zielt an der Sache vorbei.