Was die Europakompatibilität der Regelung betrifft, ist sodann festzuhalten, dass das Kabelweiterverbreitungsrecht der Sendeunternehmen gemäss der in der Beschwerde angerufenen Richtlinie 93/83 EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheberund leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl Nr. L 248 vom 6. Oktober 1993) nicht der kollektiven Verwertung unterliegt, auch nicht in bezug auf Vergütungsansprüche. Damit weicht das schweizerische Urheberrechtsgesetz, selbst nach der von den Beschwerdeführerinnen vorgeschlagenen Auslegung, bezüglich der Weitersende-