Die Argumente der Beschwerdeführerinnen sind somit nicht stichhaltig. Was die Europakompatibilität der Regelung betrifft, ist sodann festzuhalten, dass das Kabelweiterverbreitungsrecht der Sendeunternehmen gemäss der in der Beschwerde angerufenen Richtlinie 93/83 EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheberund leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl Nr. L 248 vom 6. Oktober 1993) nicht der kollektiven Verwertung unterliegt, auch nicht in bezug auf Vergütungsansprüche.