geltend machen könnte, würde dies bedeuten, dass sich die Kabelunternehmen möglicherweise gegenläufigen Forderungen gegenüber sehen könnten. Eine solche Regelung würde nicht nur den Gesetzen der Logik, sondern auch jenen einer vernünftigen Gesetzgebung zuwiderlaufen. Die Argumente der Beschwerdeführerinnen sind somit nicht stichhaltig.