Die Beschwerdeführerinnen verkennen bei ihrer Argumentation, dass die Beschränkung der Befugnisse der zuständigen Verwertungsgesellschaft auf die Einforderung von Vergütungsansprüchen aus der Weitersendung von Sendungen nicht praktikabel wäre. Wenn einerseits die Vergütungsansprüche von einer Verwertungsgesellschaft eingefordert werden und anderseits - wie dies die Beschwerdeführerinnen vorschlagen - ein Sendeunternehmen sein Verbotsrecht - 9 -