Gemäss Art. 37 lit. a URG haben die Sendeunternehmen das ausschliessliche Recht, ihre Sendungen weiterzusenden. Art. 22 Abs. 1 URG, welcher eine kollektive Verwertung des Rechts der Urheber, ihre Sendungen weiterzusenden, vorsieht, findet nach der in Art. 38 URG enthaltenen Verweisung auf die verwandten Schutzrechte der Sendeunternehmen sinngemäss Anwendung. Entsprechend kann (auch) das Weitersenderecht der Sendeunternehmen nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden (Mosimann, in: von Büren/David, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht [SIWR], Band II/1, Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Basel und Frankfurt