Sachlegitimation als Frage des materiellen Rechts zu betrachten (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979, S. 221, Anm. 6c). Entsprechend wären die Normen des Urheberrechtsgesetzes, welche die Vorinstanz dem angefochtenen Entscheid zugrundelegte, als materiellrechtliche Normen zu betrachten. Da die vorinstanzliche Rechtsanwendung auch im Rahmen der freien Prüfung nicht zu beanstanden ist, kann die Frage, ob es sich bei Art. 22 URG um eine (bundesrechtliche) Verfahrensnorm oder um eine materiellrechtliche Norm handelt, indes offenbleiben: