Es ist vielmehr an die Verfügungsmacht anzuknüpfen, welche im Prozessrecht mit dem Begriff der Prozessführungsbefugnis umschrieben werden kann (vgl. Holenstein, a.a.O., S. 75 - 77). Da sich auch die Prozessführungsbefugnis nach den Vorgaben des materiellen Rechts beurteilt, überzeugt deren Qualifikation durch einen Teil der Lehre als Prozessvoraussetzung (so etwa Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Auflage, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 149, Rz. 277; Brenner, Der Parteiwechsel im Zivilprozess als Folge des Bundesprivatrechts, Diss. St. Gallen, Bamberg 1992, S. 19 f.;