Zürich, Zürich 1976, S. 30 - 39). Wenn aber Rechtszuständigkeit und Verfügungsmacht auseinanderfallen, kann für die Berechtigung zur Durchsetzung des Rechts im Zivilprozess nicht mehr wie im Regelfall an die Rechtszuständigkeit angeknüpft werden (Sachlegitimation). Es ist vielmehr an die Verfügungsmacht anzuknüpfen, welche im Prozessrecht mit dem Begriff der Prozessführungsbefugnis umschrieben werden kann (vgl. Holenstein, a.a.O., S. 75 - 77).