Wenn die kollektive Verwertung zwingend vorgeschrieben ist, ergibt sich die Befugnis der Verwertungsgesellschaften zur Geltendmachung der entsprechenden Ansprüche unmittelbar aus dem Gesetz; es ist somit nicht erforderlich, dass die Rechtsinhaber die Verwertungsgesellschaften mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt oder ihnen gar die entsprechenden Ansprüche abgetreten hätten (BGE 124 III 489 Erw. 2.a/b). Entsprechend räumt das Gesetz den Verwertungsgesellschaften die ausschliessliche Verfügungsmacht über fremde Rechte ein (vgl. Holenstein, Die prozessuale Stellung des gesetzlich über Drittrechte Verfügungsberechtigten, Diss. Zürich, Zürich 1976, S. 30 - 39).