3. Zunächst stellt sich die Frage, ob es sich bei Art. 22 URG um eine (bundesrechtliche) Verfahrensnorm oder um eine Norm des materiellen Rechts handelt. Gemäss Art. 22 Abs. 1 URG können die Rechte, gesendete Werke zeitgleich und unverändert wahrnehmbar zu machen oder im Rahmen der Weiterleitung eines Sendeprogrammes weiterzusenden, nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Wenn die kollektive Verwertung zwingend vorgeschrieben ist, ergibt sich die Befugnis der Verwertungsgesellschaften zur Geltendmachung der entsprechenden Ansprüche unmittelbar aus dem Gesetz;