Richtigerweise wäre darauf nicht einzutreten gewesen. Dies habe unter anderem Folgen für die Frage der materiellen Rechtskraft, obwohl die Rechtskraftwirkung im Massnahmeverfahren grundsätzlich eingeschränkt sei. Indem die Vorinstanz eine unrichtige Erledigungsform gewählt habe, - 7 - habe sie einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz verletzt und entsprechend einen Nichtigkeitsgrund zum Nachteil der Beschwerdeführerinnen gesetzt (KG act. 1, S. 15 f., Rz. 49 - 53).