schwerdeführerinnen zustehenden Verbotsrechts nicht durch diese selbst erfolgen, sondern müsse von einer Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Damit gehe es aber nicht um eine Frage der Aktivlegitimation, sondern um eine solche der Prozessführungsbefugnis und somit um das Vorliegen einer Prozessvoraussetzung. Wenn es an einer Prozessvoraussetzung fehle, sei auf das Begehren nicht einzutreten. Da nach Auffassung der Vorinstanz - so die Beschwerdeführerinnen - eine Prozessvoraussetzung nicht gegeben gewesen sei, hätte das Begehren der Beschwerdeführerinnen nicht mangels Aktivlegitimation abgewiesen werden dürfen. Richtigerweise wäre darauf nicht einzutreten gewesen.